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Nicht jeder Beschäftigte in einem Betrieb oder Unternehmen ist als Arbeitnehmer einzustufen. Abhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses ist es möglich, das Vertragsverhältnis nicht den engen Vorgaben eines Arbeitsverhältnisses zu unterstellen, sondern das Verhältnis dem Dienstvertragsrecht im allgemeinen zuzuordnen. Dies kommt in Betracht bei einer freien Mitarbeit eines Beschäftigten, bei der Anstellung von Geschäftsführern oder bei Dienstverträgen mit Vorständen.
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