rechtsanwälte, fachanwälte, mediatoren; gunzenhausen, ansbach, dinkelsbühl, feuchtwangen, weißenburg; arbeitsrecht,bankrecht,baurecht,erbrecht,gesellschaftsrecht,medizinrecht,steuerrecht,strafrecht,verkehrsrecht,versicherungsrecht,verwaltungsrecht

rechtsanwaltsvergütung

allgemeine grundlagen

die abrechnung der anwaltlichen vergütung erfolgt entweder nach dem gesetz – dem rechtsanwaltsvergütungsgesetz – oder aufgrund von vereinbarungen.

solche vergütungsvereinbarungen sind anstelle der gesetzlichen gebühren jederzeit möglich, es sind jedoch gewisse gesetzliche vorgaben zu beachten (§ 49b brao, §§ 3a bis 4b rvg); beispielsweise ist die vereinbarung eines erfolgshonorars – von wenigen ausnahmen abgesehen – nicht erlaubt.

bei den gebühren wird zwischen dem honorar für die außergerichtliche beratung, für die außergerichtliche tätigkeit sowie für die gerichtliche vertretung unterschieden.

grundsätzlich gilt, dass der anwalt gesetzlich dazu verpflichtet ist, unnötige kostenrisiken für die mandanten zu vermeiden und entsprechend zu beraten. ist das honorar des anwalts vom gegenstandswert abhängig, so muss der anwalt seinen mandanten hierüber informieren.

für das entstehen der gebühr ist der auftrag maßgeblich, der dem anwalt erteilt wird.

gesetzliche regelung – das rechtsanwaltsvergütungsgesetz

gesetzliche basis für das honorar von rechtsanwältinnen und rechtsanwälten ist das rechtsanwaltsvergütungsgesetz (rvg).

das rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht aus dem gesetzestext und dem vergütungsverzeichnis. im gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen vorschriften enthalten. das vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen gebührentatbestände. das vergütungsverzeichnis ist dem gesetz als anlage 1 beigefügt.

das rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere gebührenarten vor. es gibt fest- oder rahmengebühren. festgebühren fallen in der regel für die gerichtliche tätigkeit im zivil-, verwaltungs- und arbeitsrecht an. rahmengebühren sieht das gesetz überwiegend für außergerichtliche tätigkeiten sowie weitestgehend für die gebiete des straf- und sozialrechts vor.

das anwaltshonorar berechnet sich in zivilsachen in der regel aus zwei faktoren: dem gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten tätigkeit. wie hoch die gebühr im konkreten einzelfall ist, errechnet sich aus der gebührentabelle, die als anlage 2 dem rechtsanwaltsverzeichnis beigefügt ist.

unter dem gegenstandswert einer angelegenheit versteht man den objektiven geldwert oder das wirtschaftliche interesse des auftraggebers. bei forderungsangelegenheiten entspricht er dem betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden forderung. bei nichtvermögensrechtlichen angelegenheiten ist der gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen regelungen, teils der umfangreichen rechtsprechung hierzu zu entnehmen. im gerichtlichen verfahren wird der gegenstandswert vom gericht festgesetzt.