rechtsanwälte, fachanwälte, mediatoren; gunzenhausen, ansbach, dinkelsbühl, feuchtwangen, weißenburg; arbeitsrecht,bankrecht,baurecht,erbrecht,gesellschaftsrecht,medizinrecht,steuerrecht,strafrecht,verkehrsrecht,versicherungsrecht,verwaltungsrecht

gerichtskosten

die gerichtskosten setzen sich zusammen aus den gerichtlichen gebühren und den gerichtlichen auslagen.

die gerichtskosten werden auf der grundlage des gerichtskostengesetzes (gkg), der kostenordnung (kosto) und diverser nebengesetze erhoben.

gerichtsgebühren werden für die tätigkeit des gerichts als solche erhoben. die höhe der gebühr ist nicht davon abhängig, welche aufwendungen dem gericht aus dem verfahren tatsächlich erwachsen, sondern richtet sich nach dem streitwert, der in der regel mit dem gegenstandswert identisch ist.

im unterschied dazu richten sich die gerichtlichen auslagen nach den aufwendungen, die dem gericht im einzelfall entstanden sind. dazu gehören beispielsweise die kosten für die entschädigung von zeugen und sachverständigen nach dem gesetz über die vergütung von sachverständigen, dolmetscherinnen, dolmetschern, übersetzerinnen und übersetzern sowie die entschädigung von ehrenamtlichen richterinnen, ehrenamtlichen richtern, zeuginnen, zeugen und dritten (jveg) sowie bestimmte post- und telekommunikationskosten.

in der praxis bedeutsam sind hauptsächlich die sachverständigenkosten. sie richten sich nach einem im jveg festgelegten stundensatz und sind vor allem bei kleinen streitwerten oft höher als die gerichtsgebühren. zeugen und schöffen werden grundsätzlich nach ihrem verdienstausfall entschädigt; zudem werden ihre anreisekosten erstattet.

in vielen verfahrensarten wird das tätigwerden des gerichts von der leistung eines gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht. es wird dann der (vorläufige) streitwert ermittelt und anhand der gerichtskostentabelle der entsprechende vorschussbetrag angefordert.