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beratungs- und prozesskostenhilfe

wer sich die anwaltliche beratung finanziell nicht leisten kann, muss nicht auf die durchsetzung seiner rechte verzichten. dafür sorgen die beratungshilfe sowie die prozesskostenhilfe.

beratungshilfe

bei geringem einkommen besteht die möglichkeit, sich auf kosten der landeskasse außergerichtlich beraten zu lassen. hierzu muss ein beratungshilfeschein beim zuständigen gericht (in der regel das amtsgericht, in dessen gerichtsbezirk der wohnsitz liegt) beantragt werden. das gericht prüft dann, ob eine außergerichtliche beratung durch einen rechtsanwalt notwendig ist und ob der rechtssuchende die hierfür erforderlichen finanziellen mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen verhältnissen nicht aufbringen kann.
mit dem beratungshilfeschein kann der rechtssuchende zu einem rechtsanwalt nach wahl gehen und sich außergerichtlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen. der anwalt darf dann höchstens 15,00 euro eigenanteil verlangen. alle weiteren kosten muss er gegenüber der landeskasse abrechnen.

prozesskostenhilfe

ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen verhältnissen nicht in der lage, die kosten eines prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte rechtsverfolgung hinreichend aussicht auf erfolg, so kann ihm das gericht auf antrag prozesskostenhilfe gewähren.

dies bedeutet, dass man von der zahlung der gerichtskosten, der kosten des eigenen anwalts und den auslagen für zeugen und sachverständige befreit ist. diese übernimmt dann die landeskasse. soweit es die einkommensverhältnisse zulassen, kann das gericht anordnen, dass die kosten in monatlichen raten (so genannte prozesskostenhilfe mit ratenzahlung) an die landeskasse zurückzuzahlen sind.

das gericht kann jedoch vier jahre lang nach der rechtskräftigen entscheidung überprüfen, ob eine änderung der persönlichen und wirtschaftlichen verhältnisse eingetreten ist und die verauslagten kosten erstattet verlangen.